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Anhang und Lagebericht: Pflicht, Inhalt und Offenlegung

📅 März 2026⏱ ca. 8 Min.

Anhang und Lagebericht: Pflicht, Inhalt und Offenlegung

Anhang und Lagebericht ergänzen die Jahresbilanz und die GuV. Sie sind für Kapitalgesellschaften Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses und liefern Informationen, die aus Bilanz und GuV allein nicht ablesbar sind.

Der Anhang (§§ 284–288 HGB)

Der Anhang erläutert und ergänzt die Angaben aus Bilanz und GuV. Er ist für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) verpflichtend. Kleine Gesellschaften können bestimmte Angaben weglassen.

Pflichtangaben im Anhang (Auswahl)

  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 HGB)
  • Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Angaben zu außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen
  • Durchschnittliche Mitarbeiterzahl
  • Angaben zu Organbezügen (Geschäftsführer, Aufsichtsrat)
  • Angaben zu Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit > 5 Jahre

Der Lagebericht (§ 289 HGB)

Der Lagebericht ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend. Er soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage des Unternehmens vermitteln.

Pflichtbestandteile des Lageberichts

  • Wirtschaftsbericht: Geschäftsverlauf und Lage
  • Risikobericht: Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
  • Prognosebericht: Voraussichtliche Entwicklung
  • Forschungs- und Entwicklungsbericht (falls relevant)
  • Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag
Größenklasse (§ 267 HGB)AnhangLageberichtPrüfungspflicht
Klein✅ (vereinfacht)
Mittelgroß
Groß✅ (vollständig)

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