Jahresabschluss erstellen: Schritt für Schritt erklärt
Das deutsche Handelsgesetzbuch regelt die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB). Als Teil des Bilanzierungsvorganges wird das gesamte Wirtschaftsjahr, die GuV sowie bei einigen Gesellschaftsformen der Anhang dargelegt. Verantwortlich für die Richtigkeit aller Daten ist die Geschäftsführung.
Was gehört zum Jahresabschluss?
| Bestandteil | Pflicht für | Inhalt |
|---|---|---|
| Bilanz | Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen | Aktiva und Passiva zum Stichtag |
| GuV | Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen | Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres |
| Anhang | Kapitalgesellschaften | Erläuterungen zur Bilanz und GuV |
| Lagebericht | Mittelgroße und große KapGes. | Geschäftsverlauf, Risiken, Ausblick |
Die Schritte im Detail
Schritt 1: Inventur
Am Bilanzstichtag (i.d.R. 31.12.) muss eine vollständige Inventur aller Vermögensgegenstände und Schulden durchgeführt werden (§ 240 HGB). Das Ergebnis wird im Inventar festgehalten.
Schritt 2: Abschlussbuchungen
Vor der Erstellung des Jahresabschlusses müssen alle Abschlussbuchungen vorgenommen werden: Abschreibungen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Bestandsveränderungen.
Schritt 3: Erstellung der GuV
Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt Erträge und Aufwendungen gegenüber und ermittelt das Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag).
Schritt 4: Erstellung der Bilanz
Die Bilanz wird auf Basis der Schlusssalden aller Konten erstellt. Aktiva und Passiva müssen ausgeglichen sein.
Schritt 5: Anhang und ggf. Lagebericht
Kapitalgesellschaften fügen einen Anhang mit Erläuterungen hinzu. Mittelgroße und große Gesellschaften erstellen zusätzlich einen Lagebericht.
Fristen und Offenlegung
GmbH und AG müssen den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen. Kapitalgesellschaften sind zur Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger verpflichtet.
Bußgeld bei Verspätung: Wird der Jahresabschluss nicht oder zu spät offengelegt, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einleiten (§ 335 HGB).